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   VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22   

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VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22 (https://dejure.org/2022,34213)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18.11.2022 - 11 B 118/22 (https://dejure.org/2022,34213)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18. November 2022 - 11 B 118/22 (https://dejure.org/2022,34213)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18

    Ankündigungspflicht; auflösende Bedingung; Aussetzung der Abschiebung; Duldung;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).

    Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 22ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114).

    Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 18ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63).

  • OVG Bremen, 29.03.2011 - 1 B 57/11

    Nebenbestimmung, auflösende Bedingung, Widerspruch, Suspensiveffekt, Duldung,

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Eine Nebenbestimmung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, die zum Erlöschen der Duldung führt, entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Betroffenen schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 - 1 B 57/11 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 -, juris Rn. 26).

    Ob zumindest dann ein Ermessen auszuüben wäre, wenn während des Duldungszeitraums nicht von einer Abschiebung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021, - 1 B 57/11 -, juris Rn. 10) kann hier dahinstehen, da die Abschiebung während des Duldungszeitraums stattfinden sollte.

  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 C 14.1117

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungshindernis; fehlende Heimreisepapiere;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).

    Eine Nebenbestimmung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, die zum Erlöschen der Duldung führt, entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Betroffenen schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 - 1 B 57/11 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 - 2 M 124/10

    Ankündigung der Abschiebung bei Erlöschen der Duldung durch auflösende Bedingung

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 C 14.1182

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungshindernis; fehlende Heimreisepapiere;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass in dem Zeitpunkt in dem der Ausländer der Zeitpunkt eine Abschiebung bekannt gegeben wird, die Duldung erlischt (VG München, Beschluss vom 8. August 2022 - M 24 E 22.3852 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 10 C 14.1182 -, juris Rn. 24).
  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19

    Zeitliche Befristung der Ausweisung und Durchführung einer Abschiebung, Urteil

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Ob eine wirksame Nebenbestimmung ausreichend ist, um von einer erloschenen Duldung auszugehen, kann hier dahinstehen (vgl. hinsichtlich des hier nicht vorliegenden Falls des Verwaltungsvollstreckungsrechts etwa VG Bremen, Urteil vom 12. Juli 2021 - 4 K 1545/19 -, juris Rn. 37 m. w. N).
  • VG Schleswig, 21.05.2021 - 11 B 39/21

    Ausländerrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).
  • VG Stuttgart, 29.09.2009 - 11 K 3224/08

    Bedingung "Erlischt sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Denn als schriftlicher Verwaltungsakt ist ihr eine schriftliche Begründung beizufügen, § 109 Abs. 1 LVwG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2009 - 11 K 3224/08 -, juris Rn. 12).
  • VG Schleswig, 07.05.2021 - 1 B 59/21

    Ausländerrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).
  • VG München, 08.08.2022 - M 24 E 22.3852

    Nebenbestimmung zur aufenthaltsrechtlichen Duldung

    Auszug aus VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass in dem Zeitpunkt in dem der Ausländer der Zeitpunkt eine Abschiebung bekannt gegeben wird, die Duldung erlischt (VG München, Beschluss vom 8. August 2022 - M 24 E 22.3852 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 10 C 14.1182 -, juris Rn. 24).
  • VG Schleswig, 20.02.2024 - 11 B 7/24

    Rückgängigmachung einer Abschiebung in die Türkei

    Aufgrund dieser Norm kann eine auflösende Bedingung, dass die Duldung mit dem Tage der Abschiebung erlischt, verfügt werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss der Kammer vom 18.11.2022 - 11 B 118/22 -, juris, Rn. 23 ff.; VG München, Beschluss vom 08.08.2022 - M 24 E 22.3852 -, juris, Rn. 17; offen gelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2024 - 6 MB 6/24 -, juris, Rn. 11).

    Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass am Tage der Abschiebung die Duldung erlischt (vgl. zur Nebenbestimmung "erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins": VG Schleswig, Beschluss der Kammer vom 18.11.2022 - 11 B 118/22 -, juris, Rn. 26; VG München, Beschluss vom 08.08.2022 - M 24 E 22.3852 -, juris, Rn. 17; vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 09.05.2023 - 19 CS 23.535 -, juris, Rn. 7 m. w. N. und vom 19.01.2015 - 10 C 14.1182 -, juris, Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2024 - 6 MB 6/24

    Keine Abschiebung bei fortbestehender Duldung

    Zwar wird vertreten, dass ausländerrechtliche Duldungen nach § 61 Abs. 1f AufenthG auch mit der auflösenden Bedingung versehen werden können, nach der die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2022 - 11 B 118/22 -, juris Rn. 23 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2023, AufenthG § 60a Rn. 114, 122ff.).
  • VG Schleswig, 19.12.2023 - 11 B 151/23

    Abschiebung; faktischer Inländer; Abschiebungsankündigung bei geduldeten Personen

    Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung (VG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2022 - 11 B 118/22 -, Rn. 24 juris).
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